§ 19 Passersatz
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/19#abs-1 (1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/19#abs-2 (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/19#abs-3 (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/19#abs-4 (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.